Art. 15
In Kraft seit 12. April 1957
Up-to-date
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Ausführung bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, nicht widerspricht.
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