Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.
Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.
Rückverweise
HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 32
…Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens oder anläßlich seines Beitrittes zu diesem vorbehalten, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiete haben, zu beschränken. Ein Staat, der von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeit…