Art. 25
In Kraft seit 12. April 1957
Up-to-date
Mittellose Personen, die einem der Vertragsstaaten angehören, können sich unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen Auszüge aus den Standesbüchern kostenfrei ausstellen lassen. Die für ihre Eheschließung erforderlichen Urkunden werden von den diplomatischen oder konsularischen Organen der Vertragsstaaten kostenfrei beglaubigt.
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