Zielsetzung
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Technische Vorgaben
Art. 4Art. 5
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Art. 6Grundsätze für den DNA-Datenaustausch
Art. 7Vorschriften für Anfragen und Antworten
Art. 8Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche nach DNA-Spurenprofilen und -Personenprofilen
Art. 9Grundsätze für den Austausch daktyloskopischer Daten
Art. 10Suchkapazitäten für daktyloskopische Daten
Art. 11Vorschriften für Anfragen und Antworten bei daktyloskopischen Daten
Art. 12Grundsätze für die automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten
Art. 13Kosten
Art. 14Benutzerhandbücher
Art. 15Unabhängige Datenschutzbehörden
Art. 16Schlussbestimmungen
Vorwort
Mit diesem Durchführungsübereinkommen sollen die notwendigen administrativen und technischen Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens festgelegt werden.
Für die Zwecke dieses Durchführungsübereinkommens werden die Definitionen aus Artikel 1 des Übereinkommens übernommen.
(1) Die Parteien halten bei Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein. Bei der Anforderung und Bereitstellung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben im Anschluss an die Bestätigung von Treffern in Bezug auf daktyloskopische Daten oder DNA-Daten durch die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 7 und 8 des Übereinkommens könnten im Sinne einer vereinfachten und beschleunigten Bereitstellung die Benennung und die Struktur von personenbezogenen Kerndaten und einschlägigen kriminalpolizeilichen bzw. strafrechtlichen Erkenntnissen vereinbart werden.
(2) Die technischen Vorgaben sind in den Benutzerhandbüchern gemäß Artikel 20 des Übereinkommens (nachstehend „die Benutzerhandbücher“ genannt) festgelegt.
(1) Der elektronische Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Parteien erfolgt über sichere virtuelle private Netzwerke in verschlüsselter Form.
(2) Die technischen Einzelheiten des Kommunikationsnetzwerks sowie die Kontaktdaten und die Erreichbarkeit der technischen Kontaktstellen werden in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um eine automatisierte Suche und einen automatisierten Abgleich von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr sicherzustellen. Im Falle einer technischen Störung benachrichtigen sich die nationalen Kontaktstellen der Parteien umgehend gegenseitig und vereinbaren Modalitäten für einen vorübergehenden alternativen Informationsaustausch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wiederherzustellen.
(1) Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten bestehende Standards ein, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).
(2) Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem automatisierten Abgleich von DNA-Profilen wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
(3) Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten. Dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
(4) Die Parteien treffen geeignete Maßnahmen, um die Integrität der bereitgestellten oder zwecks Abgleichs an andere Parteien übermittelten DNA-Profile zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards wie ISO 17025 entsprechen.
(5) Als Bezeichnung für die Parteien werden Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 benutzt.
(1) Eine Anfrage zum Zwecke einer automatisierten Suche oder eines automatisierten Abgleichs gemäß Artikel 3 und 4 hat ausschließlich folgende Angaben zu enthalten:
(a) den Ländercode der anfragenden Vertragspartei;
(b) Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Anfrage;
(c) DNA-Profile und ihre Referenzzahl;
(d) die Kategorie der übermittelten DNA-Profile (DNA-Spurenprofile oder DNA-Personenprofile) und
(e) Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätskontrolle der automatisierten Suchverfahren erforderlich sind.
(2) Die Antwort (Abgleichsbericht) auf eine Anfrage laut Absatz 1 hat ausschließlich folgende Angaben zu enthalten:
(a) die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen;
(b) Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Anfrage;
(c) Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Antwort;
(d) die Ländercodes der anfragenden und der empfangenden Parteien;
(1) Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil oder -Personenprofil keine Übereinstimmung in der nationalen Datenbank oder wurde eine Übereinstimmung mit einem DNA-Profil festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Profils an die Datenbanken aller anderen Parteien erfolgen. Führt eine Suche mit diesem DNA-Profil zu Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen oder DNA-Spurenprofilen in den Datenbanken anderer Parteien, so werden diese Übereinstimmungen automatisch gemeldet und die DNA-Referenzdaten an die anfragende Partei übermittelt. Gibt es keine Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Parteien, dann wird auch dies der anfragenden Partei automatisch mitgeteilt.
(2) Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil eine Übereinstimmung in den Datenbanken anderer Parteien, so kann dies jede betroffene Vertragspartei in ihrer nationalen Datenbank vermerken.
(1) Die Digitalisierung daktyloskopischer Daten und ihre Übermittlung an andere Parteien erfolgt in dem einheitlichen Datenformat, das in den Benutzerhandbüchern festgelegt ist.
(2) Jede Partei stellt sicher, dass die Qualität der von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten so hoch ist, dass diese für einen Abgleich in automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystemen (AFIS) geeignet sind.
(3) Das Übertragungsverfahren für den Austausch von daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
(4) Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Parteien übermittelten daktyloskopischen Daten zu gewährleisten. Dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
(5) Als Bezeichnung für die Parteien werden Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 benutzt.
(1) Jede Partei stellt sicher, dass ihre Suchanfragen nicht die Suchkapazität überschreiten, die die empfangende Partei angegeben hat. Die Parteien legen Erklärungen vor, in denen sie ihre maximale Suchkapazität pro Tag für daktyloskopische Daten identifizierter Personen und für daktyloskopische Daten nichtidentifizierter Personen bekanntgeben.
(2) Die Höchstzahl an Trefferkandidaten, die pro Anfrage zur Verifizierung übermittelt werden können, ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
(1) Die empfangende Partei überprüft umgehend und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so informiert die empfangende Partei unverzüglich die anfragende Partei.
(2) Die empfangende Partei arbeitet Suchen in der Reihenfolge ab, in der die Anfragen eingehen. Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Die anfragende Partei kann, wenn innerstaatliches Recht dies vorschreibt, um beschleunigte Bearbeitung ihrer Anfragen ersuchen, und die empfangende Partei arbeitet diese Suchen ohne Verzögerung ab. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse vorzunehmen.
(1) Für die automatisierte Suche von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Parteien eine Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) sowie jeweils aktualisierte Versionen dieser Software, die eigens für die Zwecke von Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, entwickelt wurde.
(2) Die automatisierte Suche von Fahrzeugregisterdaten erfolgt innerhalb einer dezentralen Struktur.
(3) Die über das EUCARIS-System ausgetauschten Daten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
(4) Welche Dateninhalte der Fahrzeugregisterdaten im Einzelnen ausgetauscht werden ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
(5) Bei der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens können die Parteien Suchen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerer Straftaten Vorrang einräumen.
Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.
Die Benutzerhandbücher enthalten weitere administrative und technische Einzelheiten, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch erforderlich sind.
Die Parteien geben dem Depositär des Übereinkommens die unabhängigen Datenschutzbehörden laut Artikel 17 des Übereinkommens bekannt.
(1) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird mit Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens rechtswirksam.
(2) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt zugleich mit dem Übereinkommen außer Kraft.
(3) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen kann von den Parteien abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist schriftlich einzuleiten und tritt nach dem in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren in Kraft.
(4) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen steht, unter der Voraussetzung des vorherigen Beitritts zum Übereinkommen, zum Beitritt offen.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Durchführungsübereinkommen unterzeichnet:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Geschehen zu Wien am 13. September 2018, in einer einzigen originalen Ausfertigung in englischer Sprache.
(f) die Kategorie der übermittelten DNA-Profile (DNA-Spurenprofile oder DNA-Personenprofile)
(g) die DNA-Profile, die Gegenstand der Anfrage waren, und jene, die mit ihnen übereinstimmen, und
(h) Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätskontrolle der automatisierten Suchverfahren erforderlich sind.
(3) Eine automatisierte Benachrichtigung über eine Übereinstimmung erfolgt nur, wenn die automatisierte Suche oder der automatisierte Abgleich zur Übereinstimmung einer Mindestzahl an Loci geführt hat. Diese Mindestzahl ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
(4) Die Parteien stellen sicher, dass Anfragen im Einklang mit den gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen stehen. Diese Erklärungen sind in den Benutzerhandbüchern wiederzugeben.