Rückverweise
(1) Die Parteien halten bei Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein. Bei der Anforderung und Bereitstellung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben im Anschluss an die Bestätigung von Treffern in Bezug auf daktyloskopische Daten oder DNA-Daten durch die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 7 und 8 des Übereinkommens könnten im Sinne einer vereinfachten und beschleunigten Bereitstellung die Benennung und die Struktur von personenbezogenen Kerndaten und einschlägigen kriminalpolizeilichen bzw. strafrechtlichen Erkenntnissen vereinbart werden.
(2) Die technischen Vorgaben sind in den Benutzerhandbüchern gemäß Artikel 20 des Übereinkommens (nachstehend „die Benutzerhandbücher“ genannt) festgelegt.
Keine Verweise gefunden