BundesrechtInternationale VerträgeDurchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und FahrzeugregisterdatenArt. 3

Art. 3Technische Vorgaben

In Kraft seit 19. Oktober 2025
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