Art. 13 Kosten — Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.