Rückverweise
(1) Die empfangende Partei überprüft umgehend und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so informiert die empfangende Partei unverzüglich die anfragende Partei.
(2) Die empfangende Partei arbeitet Suchen in der Reihenfolge ab, in der die Anfragen eingehen. Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Die anfragende Partei kann, wenn innerstaatliches Recht dies vorschreibt, um beschleunigte Bearbeitung ihrer Anfragen ersuchen, und die empfangende Partei arbeitet diese Suchen ohne Verzögerung ab. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse vorzunehmen.
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