Art. 1 Zielsetzung — Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Mit diesem Durchführungsübereinkommen sollen die notwendigen administrativen und technischen Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens festgelegt werden.