Bundesrecht
Internationale Verträge
Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date

Auslieferungspflicht

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt, wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger

Artikel 3

Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;

2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren rechtskräftig beendet worden ist.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung nicht entgegen.

(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Todesstrafe

Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Amnestie

Artikel 13

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

Ausnahmegerichte

Artikel 14

Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.

Verfolgungsvoraussetzungen

Artikel 15

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.

Abwesenheitsurteile

Artikel 16

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.

Grundsatz der Spezialität

Artikel 17

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat weitergeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt:

a) wenn der Staat, der die Person ausgeliefert hat, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die in Art. 19 vorgesehenen Unterlagen und ein vom Gericht aufgenommenes Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Vollstreckung zu ersehen ist. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht;

b) wenn die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.

(3) Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue rechtliche Würdigung bei gleichbleibendem Sachverhalt ebenfalls der Auslieferung unterliegt.

(4) Innerhalb der in Abs. 2 lit. b erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren endgültig freigelassen worden ist.

Ausfolgung von Gegenständen

Artikel 18

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt:

a) die als Beweismittel dienen können;

b) die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt worden sind.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung von Gegenständen dennoch bewilligt.

(3) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.

(4) Für die Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Unterlagen

Artikel 19

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, einer Entscheidung über die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen sein.

(2) Sofern dies in den in Abs. 1 angeführten Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt:

a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort der Begehung;

b) eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

c) im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt;

d) möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 20

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 21

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Sprache, Legalisierung

Artikel 22

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

Ausforschung, Auslieferungshaft

Artikel 23

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Vorläufige Auslieferungshaft

Artikel 24

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Ein solches Ersuchen kann von den Justizbehörden und den obersten Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Art. 19 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.

(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 kann auch unmittelbar im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 19 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat andere Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Anbot der Auslieferung

Artikel 25

(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf dem in Art. 24 Abs. 3 beschriebenen Weg zu verständigen.

(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Einlangens der Benachrichtigung von der Verhaftung mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb von 30 Tagen ab der Ankündigung des Auslieferungsersuchens gestellt werden.

(3) Die Haft wird aufgehoben, wenn innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist kein Auslieferungsersuchen angekündigt oder mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht begehrt wird.

(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

Artikel 26

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.

Mehrheit von Auslieferungsersuchen

Artikel 27

(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser Handlungen.

(2) Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.

Übergabe der auszuliefernden Person

Artikel 28

(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe und geben anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.

(2) Die auszuliefernde Person kann entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet.

(3) Wird die Übergabe der auszuliefernden Person wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen und nach Wegfall der Hindernisse das Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen, ab dem die in Abs. 2 genannten Fristen zu laufen beginnen.

Aufgeschobene, bedingte Übergabe

Artikel 29

(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder eine durch seine Gerichte wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen.

(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person in Haft und wird sie nach Durchführung der Prozeßhandlung unverzüglich rücküberstellen. Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbüßte Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Begleitpersonal

Artikel 30

(1) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.

(2) Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

Übergabe von Gegenständen

Artikel 31

(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.

Anzuwendendes Verfahrensrecht, Benachrichtigung

Artikel 32

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert, so setzt der ersuchende Staat den ersuchten Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Durchlieferung

Artikel 33

(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt.

(2) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten seine Bestimmungen auch für die Durchlieferung.

(3) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig ist oder ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung wesentliche Interessen dieses Staates verletzen könnte.

(4) Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.

(5) Die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger wird nicht bewilligt.

Durchlieferung im Luftweg

Artikel 34

(1) Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Art. 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Art. 10 vorliegt.

(2) Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat eine Mitteilung nach Abs. 1 dieselben Wirkungen wie das im Art. 24 vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Durchbeförderung zur Vollstreckung

Artikel 35

Die Bestimmungen über die Durchlieferung (Art. 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die Überstellung einer Person angewendet, die zur Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet eines dritten Staates gebracht wird.

Kosten

Artikel 36

Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer bedingten Übergabe einer Person nach Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen in seinem Gebiet entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden sind.

Definitionen

Artikel 37

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates“ betrachtet:

a) für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;

b) für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und mazedonische Sprache.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:

a) in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.

(3) Im Sinne dieses Vertrages werden als „Justizbehörden“ betrachtet:

a) in der Republik Österreich die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die ordentlichen Gerichte, die öffentlichen Anklägerschaften und das Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung.

(4) Im Sinne dieses Vertrages werden als „oberste Polizeibehörden“ betrachtet:

a) in der Republik Österreich das Bundesministerium für Inneres;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten.

(5) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Art. 2 Abs. 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

Schlußbestimmungen

Artikel 38

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 39

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.