Art. 27 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 27 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251644
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Mehrheit von Auslieferungsersuchen
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser Handlungen.
(2) Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.
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