Art. 32 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 32 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251649
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anzuwendendes Verfahrensrecht, Benachrichtigung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.
(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert, so setzt der ersuchende Staat den ersuchten Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
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