Art. 6 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 6 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251541
Zuletzt nach Updates gesucht am
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
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