Art. 26 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 26 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251643
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Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
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