BundesrechtInternationale VerträgeEU-Truppenstatut

EU-Truppenstatut

In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date

TEIL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

1. „Militärpersonal“

a) von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des Rates abgestelltes Militärpersonal;

b) Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorübergehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn es vom Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;

c) Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;

2. „Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivilpersonal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquartieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur Verfügung gestellt wird;

3. „Familienangehöriger“ jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaats als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger des Militär- oder Zivilpersonals bezeichnet ist. Wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Militär- oder Zivilpersonal in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem Militär- oder Zivilpersonals bestritten wird;

4. „Truppe“ Personen, die dem Militär- und Zivilpersonal im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören oder aus solchem Personal bestehende Truppenteile, jedoch mit der Maßgabe, dass die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren können, dass bestimmte Personen, Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile nicht als eine Truppe im Sinne dieses Übereinkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;

5. „Hauptquartiere“ im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegene, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer internationalen Organisation eingerichtete Hauptquartiere, die der EU im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden können;

6. „Entsendestaat“ den Mitgliedstaat, dem das Militär- oder Zivilpersonal oder die Truppe angehört;

7. „Aufnahmestaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Militär- oder Zivilpersonal, die Truppe oder das Hauptquartier aufgrund eines Einzel- oder eines Sammeleinsatzbefehls oder eines Befehls über die Abstellung zu den EU-Organen befindet, sei es, dass es dort stationiert, dorthin verlegt oder auf der Durchreise ist.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.

(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.

Artikel 3

Art. 3

Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.

Artikel 4

Art. 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass

1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;

2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.

Artikel 5

Art. 5

Das Militärpersonal und das betreffende Zivilpersonal trägt im Einklang mit den im Entsendestaat geltenden Vorschriften Uniform.

Artikel 6

Art. 6

Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.

TEIL II

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR MILITÄR- ODER ZIVILPERSONAL GELTEN, DAS ZU DEN EU-ORGANEN ABGESTELLT BEZIEHUNGSWEISE ABGEORDNET IST

Artikel 7

Art. 7

Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Aufgaben dienstlich unterwegs ist.

Artikel 8

Art. 8

(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise abgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines Dienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende seiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.

(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.

(3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen Union aufgehoben werden kann.

(4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu verhindern.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die zuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EUOrgan auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.

(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige Modalitäten einstimmig fest.

TEIL III

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR HAUPTQUARTIERE UND TRUPPEN SOWIE DEREN MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL GELTEN

Artikel 9

Art. 9

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden.

Artikel 10

Art. 10

Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der Krankenhausbehandlung.

Artikel 11

Art. 11

Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Verbänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten Liegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrungen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände oder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entsprechen.

Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde, sind für die Rechte und Pflichten aus Belegung und Benutzung der Liegenschaften beziehungsweise Benutzung oder Inanspruchnahme der Anlagen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaats maßgebend.

Artikel 12

Art. 12

(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizeigewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder anderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die Polizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt nach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen Behörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erforderlich ist.

Artikel 13

Art. 13

(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

Artikel 14

Art. 14

Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln und -wegen dieselben Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften.

Artikel 15

Art. 15

(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von Hauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquartiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletzlich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität verzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart eines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere die Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immunität nach diesem Artikel fallen.

(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt der Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel einer Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht beigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist.

Artikel 16

Art. 16

Für die Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschadet des Rechts des Aufnahmestaats zur Besteuerung des Militär- und Zivilpersonals, das seine Staatsangehörigkeit hat oder im Aufnahmestaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Folgendes:

1. Hängt die Besteuerung im Aufnahmestaat vom Aufenthaltsort oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das Militär- oder Zivilpersonal nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes.

2. Militär- oder Zivilpersonal ist im Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihm in dieser Eigenschaft vom Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf das ihm gehörende bewegliche Eigentum, das sich nur aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts im Aufnahmestaat dort befindet.

3. Dieser Artikel steht weder der Besteuerung des Militär- oder Zivilpersonals für eine im Aufnahmestaat möglicherweise aufgenommene Erwerbstätigkeit anderer Art als seine Tätigkeit als solches Personal entgegen noch, soweit es sich nicht um die in Absatz 2 genannten Bezüge, Einkünfte und das darin genannte bewegliche Eigentum handelt, der Erhebung von solchen Steuern, denen das betreffende Personal nach dem Recht des Aufnahmestaats auch dann unterliegt, wenn es wie Personen behandelt wird, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates haben.

4. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle: Unter „Zoll“ sind die auf Ein- beziehungsweise Ausfuhren zu zahlenden Zölle und alle sonstigen Abgaben und Steuern, ausgenommen Gebühren und Beiträge, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienstleistungen sind, zu verstehen.

Artikel 17

Art. 17

(1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die ihnen nach dem Recht des Entsendestaats übertragene Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit in vollem Umfang über das Militär- und Zivilpersonal auszuüben, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt.

(2) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über das Militär- und Zivilpersonal sowie deren Familienangehörige die Gerichtsbarkeit in Bezug auf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats begangene und nach dessen Recht strafbare Handlungen auszuüben.

(3) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, über das Militär und das Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Entsendestaats, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaats strafbar sind.

(4) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals sowie deren Familienangehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbare Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Aufnahmestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.

(5) Zu den strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen:

a) Hochverrat;

b) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.

(6) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten folgende Regeln:

a) Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Militärund Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, in Bezug auf

i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Eigentum oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Eigentum des Militär- oder Zivilpersonals dieses Staates oder eines Familienangehörigen gerichtet sind;

ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.

b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaats das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.

c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so notifiziert er dies den Behörden des anderen Staates so bald wie möglich. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen ein von den Behörden des anderen Staates an sie gerichtetes Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimisst.

(7) Aus diesem Artikel ergibt sich für die Behörden des Entsendestaats nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass diese Personen Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaats sind.

Artikel 18

Art. 18

(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle seine Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum befindlichen Sachen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, benutzt werden, wenn der Schaden

a) von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaates in Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben verursacht wurde oder

b) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehören und von dessen Einsatzkräften benutzt wurden, sofern entweder das den Schaden verursachende Land -, Wasser- oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen verursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben verwendet wurden.

Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet, sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem Mitgliedstaat gehörte und von seinen Streitkräften im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde.

(2) a) Im Falle von Schäden, die in der in Absatz 1 genannten Weise an anderen einem Mitgliedstaat gehörenden und in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Sachen verursacht wurden oder entstanden sind, wird über die Frage der Haftung eines anderen Mitgliedstaats und über die Höhe des Schadens durch Verhandlungen zwischen diesen Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn, die beteiligten Mitgliedstaaten vereinbaren etwas anderes.

b) Jeder Mitgliedstaat verzichtet jedoch auf seine Ansprüche in allen Fällen, in denen der Schaden unter einem Betrag liegt, der durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzt wird.

Jeder andere Mitgliedstaat, dessen Eigentum bei dem selben Vorfall beschädigt wurde, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des vorgenannten Betrages auf seinen Anspruch.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 schließen die Worte „Mitgliedstaat gehören“ bei Wasserfahrzeugen auch Schiffe ein, die von einem Mitgliedstaat als unbemannte Schiffe gechartert oder requiriert oder von ihm als Prise beschlagnahmt wurden, jedoch nicht, soweit das Verlust- oder Haftungsrisiko von einem anderen Rechtsträger als diesem Mitgliedstaat getragen wird.

(4) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass Militäroder Zivilpersonal seiner Einsatzkräfte in Ausübung seines Dienstes verletzt oder getötet wurde.

(5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf die die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die die Truppe rechtlich verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme eines Mitgliedstaats, ein Schaden zugefügt wurde, werden vom Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:

a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung von Schadensersatzansprüchen oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt nach den Gesetzen und Vorschriften des Aufnahmestaats, die für Ansprüche aufgrund von Handlungen seiner eigenen Streitkräfte gelten.

b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln; er zahlt die vereinbarten oder auferlegten Schadensersatzbeträge in seiner Landeswährung.

c) Eine solche Zahlung, gleichviel ob sie aufgrund einer außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts des Aufnahmestaats erfolgt, oder ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichts ist für die betreffenden Mitgliedstaaten bindend und endgültig.

d) Jeder vom Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den betreffenden Entsendestaaten zusammen mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag nach Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Erfolgt nicht binnen zwei Monaten eine Rückäußerung, so gilt der Vorschlag als angenommen.

e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund der Buchstaben a), b), c) und d) und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Mitgliedstaaten in folgendem Verhältnis zu tragen:

i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Schadensersatzbetrag im Verhältnis von 25 % zulasten des Aufnahmestaats und 75 % zulasten des Entsendestaats aufgeteilt.

ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der gerichtlich oder anderweitig festgelegte Schadensersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Staaten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.

iii) Wurde der Schaden von den Einsatzkräften der Mitgliedstaaten verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Einsatzkräfte zuzurechnen, so wird der Schadensersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der Staaten, durch deren Einsatzkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der betreffenden Entsendestaaten entfällt.

iv) Der Aufnahmestaat übermittelt halbjährlich den betreffenden Entsendestaaten eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde, mit dem Ersuchen um Erstattung. Diese Erstattung ist schnellstmöglich in der Landeswährung des Aufnahmestaats zu leisten.

f) Würde die Anwendung der Buchstaben b) und e) für einen Mitgliedstaat ernstliche Härten mit sich bringen, so kann dieser die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, durch Verhandlungen untereinander eine anderweitige Regelung der Angelegenheit zu treffen.

g) Militär- oder Zivilpersonal darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das im Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung ihres Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen sie ergangen ist.

h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e) auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt der vorliegende Absatz nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb oder Einsatz eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, dass es sich um Ansprüche aus Tod oder Körperverletzung handelt, auf die Absatz 4 keine Anwendung findet.

(6) Ansprüche gegen Militär- oder Zivilpersonal aus zu Schadenersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden wie folgt behandelt:

a) Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der geschädigten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.

b) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaats übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anbieten wollen.

c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaats die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaats über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrags.

d) Dieser Absatz lässt die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen Militär- oder Zivilpersonal unberührt, sofern und solange keine Zahlung zur vollen Befriedigung des Anspruchs geleistet wurde.

(7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung eines Fahrzeugs der Einsatzkräfte eines Entsendestaats ergeben, werden nach Absatz 6 behandelt, es sei denn, die betreffende Einheit, der betreffende Verband oder der betreffende sonstige Truppenteil ist rechtlich verantwortlich.

(8) Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte eines Entsendestaats unbefugt war, so wird die Frage in Verhandlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt.

(9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats darf der Entsendestaat für Militär- oder Zivilpersonal keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats über Absatz 5 Buchstabe g) hinaus beanspruchen.

(10) Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahmestaats arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, die die Mitgliedstaaten betreffen, zusammen.

(11) Mit Streitigkeiten, die die Regulierung von Ansprüchen betreffen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich unter den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, ausgewählt wird. Gelingt es den betreffenden Mitgliedstaaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu einigen, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Art. 19

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

(4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrechtlichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union .

(5) a) Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten.

b) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitteilen, dass dieses Übereinkommen auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

(6) a) Die Bestimmungen der Teile I und III dieses Übereinkommens gelten für Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, nur insoweit, als die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals nicht durch eine andere Übereinkunft geregelt ist.

b) Ist die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals durch eine andere Übereinkunft geregelt und sind diese Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal im vorgenannten Rahmen tätig, so können zwischen der EU und den betroffenen Staaten oder Organisationen besondere Vereinbarungen getroffen werden, um festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.

c) Konnten derartige besondere Vereinbarungen nicht getroffen werden, so bleibt die andere Übereinkunft für den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung anwendbar.

(7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teilnahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten auch für diese Drittstaaten gilt.

(8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schriftlicher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zweitausendunddrei.

ANHANG

ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN

Anl. 1

Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden sich die Mitgliedstaaten nach Kräften darum bemühen, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umgehend in Kraft treten kann.

ERKLÄRUNG DÄNEMARKS

Anl. 1

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat Dänemark das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Position Dänemarks in Erinnerung gerufen. Dänemark wird das Übereinkommen unter Einhaltung des Protokolls genehmigen, und jeder Vorbehalt oder jede Erklärung, die Dänemark in diesem Zusammenhang vorzubringen haben könnte, beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teils II dieses Protokolls und schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens und seine uneingeschränkte Umsetzung durch die anderen Mitgliedstaaten keineswegs aus.

ERKLÄRUNG IRLANDS

Anl. 1

Nichts in diesem Übereinkommen, insbesondere die Artikel 2, 9, 11, 12, 13 und 17, gestattet oder erfordert Gesetze oder jedes andere Tätigwerden Irlands, die durch die Verfassung Irlands und insbesondere Artikel 15.6.2 verboten sind.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS

Anl. 1

Die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats gemäß Artikel 17 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wie auch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-SOFA) durch Österreich bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs.

ERKLÄRUNG SCHWEDENS

Anl. 1

Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.

Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17 zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17 fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.

Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sorgen.