Art. 10 Artikel 10 — EU-Truppenstatut
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Rückverweise
Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der Krankenhausbehandlung.
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