Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
1. „Militärpersonal“
a) von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des Rates abgestelltes Militärpersonal;
b) Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorübergehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn es vom Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;
c) Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;
2. „Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivilpersonal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquartieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur Verfügung gestellt wird;
3. „Familienangehöriger“ jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaats als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger des Militär- oder Zivilpersonals bezeichnet ist. Wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Militär- oder Zivilpersonal in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem Militär- oder Zivilpersonals bestritten wird;
4. „Truppe“ Personen, die dem Militär- und Zivilpersonal im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören oder aus solchem Personal bestehende Truppenteile, jedoch mit der Maßgabe, dass die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren können, dass bestimmte Personen, Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile nicht als eine Truppe im Sinne dieses Übereinkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;
5. „Hauptquartiere“ im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegene, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer internationalen Organisation eingerichtete Hauptquartiere, die der EU im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden können;
6. „Entsendestaat“ den Mitgliedstaat, dem das Militär- oder Zivilpersonal oder die Truppe angehört;
7. „Aufnahmestaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Militär- oder Zivilpersonal, die Truppe oder das Hauptquartier aufgrund eines Einzel- oder eines Sammeleinsatzbefehls oder eines Befehls über die Abstellung zu den EU-Organen befindet, sei es, dass es dort stationiert, dorthin verlegt oder auf der Durchreise ist.
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