Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass
1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;
2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.
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