Art. 4 Artikel 4 — EU-Truppenstatut
Gliederung
TEIL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL
Art. 4 Artikel 4
Rückverweise
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass
1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;
2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.
Keine Ergebnisse gefunden