Art. 6 Artikel 6 — EU-Truppenstatut
Gliederung
TEIL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL
Art. 6 Artikel 6
Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.
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