(1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die ihnen nach dem Recht des Entsendestaats übertragene Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit in vollem Umfang über das Militär- und Zivilpersonal auszuüben, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt.
(2) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über das Militär- und Zivilpersonal sowie deren Familienangehörige die Gerichtsbarkeit in Bezug auf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats begangene und nach dessen Recht strafbare Handlungen auszuüben.
(3) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, über das Militär und das Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Entsendestaats, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaats strafbar sind.
(4) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals sowie deren Familienangehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbare Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Aufnahmestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.
(5) Zu den strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen:
a) Hochverrat;
b) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.
(6) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten folgende Regeln:
a) Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Militärund Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, in Bezug auf
i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Eigentum oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Eigentum des Militär- oder Zivilpersonals dieses Staates oder eines Familienangehörigen gerichtet sind;
ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.
b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaats das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so notifiziert er dies den Behörden des anderen Staates so bald wie möglich. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen ein von den Behörden des anderen Staates an sie gerichtetes Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimisst.
(7) Aus diesem Artikel ergibt sich für die Behörden des Entsendestaats nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass diese Personen Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaats sind.
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