(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.
(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.
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