Art. 3 Artikel 3 — EU-Truppenstatut
Gliederung
TEIL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL
Art. 3 Artikel 3
Rückverweise
Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.
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