Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Rechtspersönlichkeit
Art. 3Sitz
Art. 4Unverletzlichkeit des Sitzes
Art. 5Befreiung von der Gerichtsbarkeit
Art. 6Unverletzlichkeit der Archive
Art. 7Schutz des Sitzbereichs
Art. 8Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Art. 9Nachrichtenverkehr
Art. 10Befreiung von Steuern und Zöllen
Art. 11Finanzeinrichtungen
Art. 12Sozialversicherung
Art. 13Durchfahrt und Aufenthalt
Art. 14Mitarbeiter der Organisation
Art. 15Mitarbeiter der Büros
Art. 16Die Büroleiter
Art. 17Amtliche Besucher
Art. 18Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
Art. 19Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Art. 20Zweck der Privilegien und Immunitäten
Art. 21Streitbeilegung
Art. 22Meistbegünstigung
Art. 23Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
Anl. 1ANHANG
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
a) bezeichnet der Begriff „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
b) bezeichnet der Begriff „Organisation“ oder „IOM“ die Internationale Organisation für Migration;
c) bezeichnet der Begriff „Länderbüro“ das Büro der Organisation in Wien, das Projekte für Österreich umsetzt;
d) bezeichnet der Begriff „Regionalbüro“ das Büro der Organisation der Wien, das Länderbüros der IOM in Ost- und Südosteuropa und Zentralasien unterstützt;
e) bezeichnet der Begriff „Büros“ das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien;
f) bezeichnet der Begriff „Büroleiter“ den Leiter des Regionalbüros und den Leiter des Länderbüros;
g) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter der IOM einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an IOM entsandt wurden,
h) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter der Büros“ die Mitarbeiter eines jeden Büros, einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation entsandt wurden um in einem der Büros zu arbeiten, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
i) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Zwecke der Organisation, wie sie in der Satzung und den Entschließungen der Leitungsorgane festgelegt sind, erforderlich sind;
j) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die von IOM oder ihren Büros in amtlicher Angelegenheit zu ihrem Sitz in Österreich eingeladenen Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, mit denen die Organisation zusammenarbeitet;
Artikel 2
Art. 2 Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Art. 3 Sitz
1) Der Sitz umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Büros für ihre Tätigkeiten benützten. Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Organisation und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
2) Jedes Gebäude in oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Organisation einberufenen Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 4
Art. 4 Unverletzlichkeit des Sitzes
1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des jeweiligen Büroleiters und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Vorbehaltlich der Befugnis der Organisation, Verordnungen zu erlassen und wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
Artikel 5
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit
1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Art von Vollzugshandlungen befreit:
a) wenn der Generaldirektor der Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b) wenn gegen die Organisation durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Organisation befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter oder Bezüge kommt und die Organisation den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
Unbeschadet des obigen Absatz 1 lit. c besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt.
2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind unabhängig von ihrem Standort von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung, Einziehung, Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden befreit.
Artikel 6
Art. 6 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Organisation und allgemein alle Dokumente, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, sind unverletzlich.
Artikel 7
Art. 7 Schutz des Sitzbereichs
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
Art. 8 Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Die Büroleiter treffen über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um den gehörig ermächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der amtlichen Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Artikel 9
Art. 9 Nachrichtenverkehr
1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
2) Die Organisation genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 10
Art. 10 Befreiung von Steuern und Zöllen
1) Die Organisation und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Organisation gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Organisation insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche Die Organisation ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Organisation für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Organisation innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.
6) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Art. 11 Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
Artikel 12
Art. 12 Sozialversicherung
1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
2) Die Mitarbeiter der Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter der Büros an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
3) Die Mitarbeiter der Büros können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem der Büros durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
4) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter abzugebenden Erklärungen werden vom Regionalbüro oder Länderbüro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Büros erteilen der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
5) Die Versicherung gemäß Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei einem der Büros, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
6) Die Versicherung gemäß Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei den Büros.
7) Die Mitarbeiter der Büros haben für die Dauer der Versicherung gemäß Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten. Um die Umsetzung der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter zu erleichtern, treffen die Büros Maßnahmen, um die erforderlichen Erklärungen und die Überweisung der gesamten von den Mitarbeitern zu bezahlenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse sicherzustellen.
8) Die Parteien werden die Zweckmäßigkeit eines separaten Abkommens über Sozialversicherung prüfen, das die Auswirkungen der Teilnahme am oder des Austritts vom United Nations Joint Staff Pension Fund oder dem österreichischen Sozialversicherungssystem regelt, einschließlich der jeweiligen Übertragung von Pensionsrechten.
Artikel 13
Art. 13 Durchfahrt und Aufenthalt
1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
a) die Büroleiter und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
b) die Mitarbeiter der Büros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
c) andere Mitarbeiter der Organisation, und
d) die amtlichen Besucher.
2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Art. 14 Mitarbeiter der Organisation
Die Mitarbeiter der Organisation, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 fallen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Organisation sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen und Entschädigungen, die sie von der Organisation für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter der Organisation.
e) Alle ehemaligen Mitarbeiter der Organisation sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel 15
Art. 15 Mitarbeiter der Büros
1) Die Mitarbeiter der Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Organisation sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter unter Artikel 16 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Organisation für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter der Büros;
e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter der Büros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;
g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von den Melde- und Registrierungspflichten für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit den Büros unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben, auf gesetzlich zulässigem Wege wieder auszuführen;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, Folgendes einzuführen:
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug.
j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Anhang eingeräumt.
2) Die Mitarbeiter der Organisation, einschließlich der Mitarbeiter der Büros, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Artikel 16
Art. 16 Die Büroleiter
Neben den in Artikel 15 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Büroleiter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Artikel 17
Art. 17 Amtliche Besucher
1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.
Artikel 18
Art. 18 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
1) Die Büros übermitteln den österreichischen Behörden eine Liste ihrer Mitarbeiter und revidieren diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Artikel 19
Art. 19 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
Artikel 20
Art. 20 Zweck der Privilegien und Immunitäten
1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Personen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Organisation zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
2) Die Organisation verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.
3) Die Organisation stellt jedenfalls in Aussicht, ihre Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.
Artikel 21
Art. 21 Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes der Büros, der Stellung der Organisation oder des Verhältnisses zwischen der Organisation und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Organisation, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Das Schiedsverfahren findet in Wien statt.
Artikel 22
Art. 22 Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Organisation aus.
Artikel 23
Art. 23 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Organisation einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 2011 angewendet.
3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
a) durch gegenseitiges schriftliches Einvernehmen der Republik Österreich und der Organisation; oder
b) nach dem Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Beendigung einer der Parteien an die andere.
Geschehen in Wien, am 27. Dezember 2013 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
ANHANG
Anl. 1
Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter der Büros“ gemäß Artikel 1 lit. h der spezifischen Struktur der Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.