BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)Art. 3

Art. 3Sitz

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

1) Der Sitz umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Büros für ihre Tätigkeiten benützten. Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Organisation und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Jedes Gebäude in oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Organisation einberufenen Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

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