1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
2) Die Mitarbeiter der Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter der Büros an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
3) Die Mitarbeiter der Büros können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem der Büros durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
4) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter abzugebenden Erklärungen werden vom Regionalbüro oder Länderbüro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Büros erteilen der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
5) Die Versicherung gemäß Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei einem der Büros, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
6) Die Versicherung gemäß Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei den Büros.
7) Die Mitarbeiter der Büros haben für die Dauer der Versicherung gemäß Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten. Um die Umsetzung der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter zu erleichtern, treffen die Büros Maßnahmen, um die erforderlichen Erklärungen und die Überweisung der gesamten von den Mitarbeitern zu bezahlenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse sicherzustellen.
8) Die Parteien werden die Zweckmäßigkeit eines separaten Abkommens über Sozialversicherung prüfen, das die Auswirkungen der Teilnahme am oder des Austritts vom United Nations Joint Staff Pension Fund oder dem österreichischen Sozialversicherungssystem regelt, einschließlich der jeweiligen Übertragung von Pensionsrechten.
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