Für die Zwecke dieses Abkommens:
a) bezeichnet der Begriff „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
b) bezeichnet der Begriff „Organisation“ oder „IOM“ die Internationale Organisation für Migration;
c) bezeichnet der Begriff „Länderbüro“ das Büro der Organisation in Wien, das Projekte für Österreich umsetzt;
d) bezeichnet der Begriff „Regionalbüro“ das Büro der Organisation der Wien, das Länderbüros der IOM in Ost- und Südosteuropa und Zentralasien unterstützt;
e) bezeichnet der Begriff „Büros“ das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien;
f) bezeichnet der Begriff „Büroleiter“ den Leiter des Regionalbüros und den Leiter des Länderbüros;
g) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter der IOM einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an IOM entsandt wurden,
h) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter der Büros“ die Mitarbeiter eines jeden Büros, einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation entsandt wurden um in einem der Büros zu arbeiten, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
i) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Zwecke der Organisation, wie sie in der Satzung und den Entschließungen der Leitungsorgane festgelegt sind, erforderlich sind;
j) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die von IOM oder ihren Büros in amtlicher Angelegenheit zu ihrem Sitz in Österreich eingeladenen Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, mit denen die Organisation zusammenarbeitet;
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