Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
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