Die Mitarbeiter der Organisation, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 fallen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Organisation sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen und Entschädigungen, die sie von der Organisation für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter der Organisation.
e) Alle ehemaligen Mitarbeiter der Organisation sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
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