Vorwort
Artikel I
Errichtung und Status
Art. 1
1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.
2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.
3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung seines Zweckes und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.
Artikel II
Ziele und Tätigkeiten
Art. 2
1. Die Ziele des Zentrums bestehen darin:
(a) den interreligiösen und interkulturellen Dialog zu stärken, somit die Achtung, das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen zu fördern, Gerechtigkeit, Frieden und Versöhnung zu fördern und einem Missbrauch der Religion zur Rechtfertigung für Unterdrückung, Gewalt und Konflikte entgegenzuwirken;
(b) einen verantwortungsvollen Weg die religiöse und spirituelle Dimension des Einzelnen und der Gesellschaft zu leben, zu fördern;
(c) die Achtung für die Erhaltung des sakralen Charakters heiliger Stätten sowie religiöser Symbole zu fördern;
(d) die aktuellen Herausforderungen für die Gesellschaft, wie die Würde des menschlichen Lebens, die Erhaltung der Umwelt, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, ethische und religiöse Erziehung und die Linderung der Armut anzusprechen.
2. Zur Erreichung dieser Ziele hat das Zentrum, inter alia:
(a) als Forum für Vertreter der Weltreligionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen und Experten zu dienen, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu verbessern und um die Zusammenarbeit zu erleichtern;
(b) mit den entsprechenden interreligiösen, interkulturellen und anderen Einrichtungen und Initiativen mit ähnlichen Zielen sowie mit Staaten und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten;
(c) Konferenzen, Workshops, Diskussionen und andere Veranstaltungen abzuhalten, und
(d) andere Tätigkeiten im Einklang mit seinen Zielen wahrzunehmen.
Artikel III
Sitz
Art. 3
1. Der Sitz des Zentrums ist Wien, Österreich, gemäß den zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.
2. Das Zentrum kann Einrichtungen, die zur Unterstützung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, an anderen Standorten errichten.
Artikel IV
Organe
Art. 4
Das Zentrum besitzt:
(a) einen Rat der Vertragsparteien;
(b) ein Direktorium;
(c) einen Beirat, und
(d) ein Sekretariat.
Artikel V
Rat der Vertragsparteien
Art. 5
1. Der Rat der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zusammen.
2. Der Rat der Vertragsparteien:
(a) wählt die Mitglieder des Direktoriums für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(b) verabschiedet die Finanzordnung des Zentrums;
(c) beschließt das Arbeitsprogramm und das jährliche Budget des Zentrums;
(d) setzt einen Finanzausschuss zur Beratung des Direktoriums und des Sekretariats in Finanz- und Budgetangelegenheiten ein;
(e) bestellt die unabhängigen externen Rechnungsprüfer;
(f) nominiert die Mitglieder der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen auf der Grundlage des Vorschlags des Direktoriums in den Beirat;
(g) genehmigt völkerrechtliche Verträge;
(h) genehmigt das Eingehen von Kooperationsbeziehungen gemäß Artikel X;
(i) verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Rat der Vertragsparteien;
(j) ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(k) wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende;
(l) entscheidet über die Zulassung von neuen Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen, und
(m) entscheidet über die Zulassung von Beobachtern.
3. Der Rat der Vertragsparteien tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit für solche Treffen erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vertragsparteien. Soweit nicht anders in diesem Übereinkommen vorgesehen, trifft der Rat der Vertragsparteien seine Entscheidungen mit Mehrheit der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
4. Die Wahl der Mitglieder des Direktoriums gemäß Abs. 2 lit. a und die Aufnahme neuer Vertragsparteien oder Beobachter gemäß Absatz 2 lit. l oder lit. m erfordert den Konsens der Vertragsparteien.
Artikel VI
Direktorium
Art. 6
1. Das Zentrum wird von einem Direktorium, bestehend aus bis zu zwölf Mitgliedern der Weltreligionen unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt geregelt. Unter den Mitgliedern des Direktoriums haben nachstehende Religionen folgende Mindestmitgliederanzahl:
(a) ein Mitglied aus dem Judentum;
(b) drei Mitglieder aus dem Christentum;
(c) drei Mitglieder aus dem Islam;
(d) ein Mitglied aus dem Hinduismus, und
(e) ein Mitglied aus dem Buddhismus.
Die Mitglieder werden vom Rat der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verdienste und Erfahrungen in Bezug auf die Ziele des Zentrums, basierend auf den Empfehlungen ihrer Religionen, sofern angemessen, gewählt.
2. Das Direktorium:
(a) legt Aktivitäten und Tätigkeiten auf der Grundlage des Arbeitsprogramms des Zentrums fest und führt sie durch;
(b) schlägt dem Rat der Vertragsparteien die Mitglieder der Weltreligionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen, die für den Beirat nominiert werden sollen, vor;
(c) überprüft periodisch die Mitgliedschaft im Beirat zur Sicherstellung einer breiten und wirksamen Teilnahme von Religionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen;
(d) beruft die Sitzungen des Beirats ein;
(e) informiert den Beirat über geplante Aktivitäten und Tätigkeiten und erbittet seinen Rat;
(f) richtet Arbeitsgruppen, vor allem aus den Reihen der Mitglieder des Beirats und des Direktoriums zur Behandlung spezifischer Themen ein;
(g) koordiniert die Arbeit des Zentrums mit interreligiösen und anderen Einrichtungen und Initiativen sowie, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, mit Staaten und internationalen Organisationen;
(h) richtet, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, als für die effiziente Arbeit des Zentrums notwendig erachtete Ausschüsse ein;
(i) nimmt seine Geschäftsordnung an, und
(j) wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Das Direktorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder. Das Direktorium trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Mitglieder des Direktoriums können jederzeit im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Direktorium zurücktreten. Der Rücktritt wird mit seiner Entgegennahme durch das Direktorium wirksam.
Artikel VII
Beirat
Art. 7
1. Der Beirat unterstützt die Aktivitäten des Direktoriums und berät hinsichtlich dessen Arbeitsprogramms und der Inhalte der Tätigkeiten des Zentrums. Der Beirat besteht aus bis zu 100 Mitgliedern der Weltreligionen und auf Glauben basierenden und kulturellen Institutionen, die gemäß Art. V Abs. 2 lit. f für eine Amtszeit von vier Jahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Präsenz aller Regionen der Welt ernannt werden.
2. Die Mitglieder des Beirats, die in ihrer persönlichen und unabhängigen Eigenschaft tätig sind, können jederzeit im Wege schriftlicher Mitteilung an das Direktorium zurücktreten.
3. Der Beirat tritt, wie vom Direktorium einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Beirat nimmt seine Empfehlungen, weitestmöglich im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat nimmt seine Geschäftsordnung an und wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel VIII
Sekretariat
Art. 8
1. Das Sekretariat unterstützt die anderen Organe des Zentrums bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben und unterhält einen ständigen Mitarbeiterstab in Wien.
2. Das Sekretariat wird von einem für das Tagesgeschäft des Zentrums verantwortlichen Generalsekretär geleitet. Der Generalsekretär erstattet dem Direktorium und dem Rat der Vertragsparteien Bericht und ist dem Rat der Vertragsparteien rechenschaftspflichtig.
3. Insbesondere hat der Generalsekretär:
(a) das Zentrum nach außen zu vertreten;
(b) die ordnungsgemäße Verwaltung des Zentrums, einschließlich Personal- und Finanzmanagement sicherzustellen;
(c) ein jährliches Budget und Arbeitsprogramm für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien nach Rücksprache mit dem Direktorium vorzuschlagen;
(d) Verträge und Vereinbarungen im Namen des Zentrums abzuschließen und völkerrechtliche Verträge für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien zu verhandeln;
(e) Vorschläge zur Einrichtung kooperativer Beziehungen gemäß Artikel X für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien einzubringen;
(f) aktives Fundraising für eine angemessene Finanzierung des Zentrums zu betreiben und freiwillige Beiträge im Namen des Zentrums gemäß der Finanzordnung entgegenzunehmen, und
(g) andere Aufgaben oder Tätigkeiten, wie durch das Direktorium bestimmt, wahrzunehmen.
Artikel IX
Finanzen
Art. 9
1. Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen Folgendes:
(a) freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter;
(b) Beiträge und Spenden aus anderen angemessen Quellen, und
(c) sonstige Einnahmen, die sich inter alia aus Beiträgen ergeben.
2. Das Finanzjahr des Zentrums läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
3. Die Konten des Zentrums und seine finanziellen Angelegenheiten unterliegen einer jährlichen unabhängigen externen Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und -vorschriften.
Artikel X
Kooperationsbeziehungen
Art. 10
Das Zentrum kann Kooperationsbeziehungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingehen, die zur Arbeit des Zentrums beitragen können.
Artikel XI
Privilegien und Immunitäten
Art. 11
1. Das Zentrum, die Mitglieder des Direktoriums, die Mitglieder des Beirats, sowie der Generalsekretär und andere Mitarbeiter des Sekretariats und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbart.
2. Das Zentrum kann Abkommen mit anderen Staaten abschließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.
Artikel XII
Haftung
Art. 12
1. Keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist verpflichtet, eine über seine Beitragszusage an das Zentrum hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen des Zentrums; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedes vom Zentrum gemäß Artikel XI abgeschlossene Abkommen aufgenommen.
Artikel XIII
Änderungen
Art. 13
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung über eine solche Zustimmung hat schriftlich an den Depositär zu ergehen. Jede Änderung tritt mit Erhalt der Mitteilung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.
Artikel XIV
Übergangsbestimmungen
Art. 14
1. Die von den vorläufigen Organen des Zentrums eingegangene Rechte und Pflichten werden, wo anwendbar, mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens an das Zentrum übertragen.
2. Das erste Direktorium besteht aus neun Mitgliedern.
Artikel XV
Inkrafttreten und Depositär
Art. 15
1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in Kraft.
2. Staaten und internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können nachträglich beitreten, nachdem ihrer Aufnahme vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde.
3. Für jeden Staat oder internationale Organisation, der/die diesem Übereinkommen nach dem Tag seines Inkrafttretens beitritt, tritt dieses Übereinkommen 60 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner/ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.
Artikel XVI
Beobachter
Art. 16
Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.
Artikel XVII
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 17
Jegliche Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und einer Vertragspartei dieses Übereinkommens oder zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.
Artikel XVIII
Rücktritt
Art. 18
1. Jede der Vertragsparteien dieses Übereinkommen kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt von diesem Übereinkommen durch eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränkt, vermindert oder beeinflusst nicht seinen zugesagten finanziellen Beitrag für das Finanzjahr des Rücktritts.
Artikel XIX
Kündigung
Art. 19
1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommen können dieses Übereinkommen jederzeit im Einvernehmen kündigen und das Zentrum durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über alle Vermögenswerte des Zentrums, die nach Zahlung seiner rechtlichen Verpflichtungen übrig bleiben, wird mit Mehrheitsentscheidung des Rates der Vertragsparteien verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch nach seiner Beendigung weiter und zwar in dem Ausmaß, wie für eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte und Abschluss der Konten erforderlich.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 2011 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.