1. Der Rat der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zusammen.
2. Der Rat der Vertragsparteien:
(a) wählt die Mitglieder des Direktoriums für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(b) verabschiedet die Finanzordnung des Zentrums;
(c) beschließt das Arbeitsprogramm und das jährliche Budget des Zentrums;
(d) setzt einen Finanzausschuss zur Beratung des Direktoriums und des Sekretariats in Finanz- und Budgetangelegenheiten ein;
(e) bestellt die unabhängigen externen Rechnungsprüfer;
(f) nominiert die Mitglieder der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen auf der Grundlage des Vorschlags des Direktoriums in den Beirat;
(g) genehmigt völkerrechtliche Verträge;
(h) genehmigt das Eingehen von Kooperationsbeziehungen gemäß Artikel X;
(i) verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Rat der Vertragsparteien;
(j) ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(k) wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende;
(l) entscheidet über die Zulassung von neuen Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen, und
(m) entscheidet über die Zulassung von Beobachtern.
3. Der Rat der Vertragsparteien tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit für solche Treffen erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vertragsparteien. Soweit nicht anders in diesem Übereinkommen vorgesehen, trifft der Rat der Vertragsparteien seine Entscheidungen mit Mehrheit der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
4. Die Wahl der Mitglieder des Direktoriums gemäß Abs. 2 lit. a und die Aufnahme neuer Vertragsparteien oder Beobachter gemäß Absatz 2 lit. l oder lit. m erfordert den Konsens der Vertragsparteien.
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