1. Der Beirat unterstützt die Aktivitäten des Direktoriums und berät hinsichtlich dessen Arbeitsprogramms und der Inhalte der Tätigkeiten des Zentrums. Der Beirat besteht aus bis zu 100 Mitgliedern der Weltreligionen und auf Glauben basierenden und kulturellen Institutionen, die gemäß Art. V Abs. 2 lit. f für eine Amtszeit von vier Jahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Präsenz aller Regionen der Welt ernannt werden.
2. Die Mitglieder des Beirats, die in ihrer persönlichen und unabhängigen Eigenschaft tätig sind, können jederzeit im Wege schriftlicher Mitteilung an das Direktorium zurücktreten.
3. Der Beirat tritt, wie vom Direktorium einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Beirat nimmt seine Empfehlungen, weitestmöglich im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat nimmt seine Geschäftsordnung an und wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
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