1. Das Zentrum wird von einem Direktorium, bestehend aus bis zu zwölf Mitgliedern der Weltreligionen unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt geregelt. Unter den Mitgliedern des Direktoriums haben nachstehende Religionen folgende Mindestmitgliederanzahl:
(a) ein Mitglied aus dem Judentum;
(b) drei Mitglieder aus dem Christentum;
(c) drei Mitglieder aus dem Islam;
(d) ein Mitglied aus dem Hinduismus, und
(e) ein Mitglied aus dem Buddhismus.
Die Mitglieder werden vom Rat der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verdienste und Erfahrungen in Bezug auf die Ziele des Zentrums, basierend auf den Empfehlungen ihrer Religionen, sofern angemessen, gewählt.
2. Das Direktorium:
(a) legt Aktivitäten und Tätigkeiten auf der Grundlage des Arbeitsprogramms des Zentrums fest und führt sie durch;
(b) schlägt dem Rat der Vertragsparteien die Mitglieder der Weltreligionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen, die für den Beirat nominiert werden sollen, vor;
(c) überprüft periodisch die Mitgliedschaft im Beirat zur Sicherstellung einer breiten und wirksamen Teilnahme von Religionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen;
(d) beruft die Sitzungen des Beirats ein;
(e) informiert den Beirat über geplante Aktivitäten und Tätigkeiten und erbittet seinen Rat;
(f) richtet Arbeitsgruppen, vor allem aus den Reihen der Mitglieder des Beirats und des Direktoriums zur Behandlung spezifischer Themen ein;
(g) koordiniert die Arbeit des Zentrums mit interreligiösen und anderen Einrichtungen und Initiativen sowie, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, mit Staaten und internationalen Organisationen;
(h) richtet, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, als für die effiziente Arbeit des Zentrums notwendig erachtete Ausschüsse ein;
(i) nimmt seine Geschäftsordnung an, und
(j) wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Das Direktorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder. Das Direktorium trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Mitglieder des Direktoriums können jederzeit im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Direktorium zurücktreten. Der Rücktritt wird mit seiner Entgegennahme durch das Direktorium wirksam.
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