BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen DialogArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 21. Oktober 2012
Up-to-date

Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.

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