1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommen können dieses Übereinkommen jederzeit im Einvernehmen kündigen und das Zentrum durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über alle Vermögenswerte des Zentrums, die nach Zahlung seiner rechtlichen Verpflichtungen übrig bleiben, wird mit Mehrheitsentscheidung des Rates der Vertragsparteien verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch nach seiner Beendigung weiter und zwar in dem Ausmaß, wie für eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte und Abschluss der Konten erforderlich.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 2011 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
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