1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in Kraft.
2. Staaten und internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können nachträglich beitreten, nachdem ihrer Aufnahme vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde.
3. Für jeden Staat oder internationale Organisation, der/die diesem Übereinkommen nach dem Tag seines Inkrafttretens beitritt, tritt dieses Übereinkommen 60 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner/ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.
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