Vorwort
Artikel I
Zielsetzungen
Art. 1
Die Vertragsparteien
(a) lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
(b) unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
(c) setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.
Artikel II
Bereiche der Zusammenarbeit
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel III oder durch das in Artikel IV dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III besitzt.
(2) Dies kann auch für Personen gelten, welche widerrechtlich ein Reisedokument der ersuchten Vertragspartei erworben haben.
(3) Der Grund für das Ersuchen ist im Rückübernahmeersuchen anzugeben.
Artikel III
Rückführungsverfahren
Art. 3
(1) Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.
(2) Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
für die Republik Österreich:
- Reisepass
- Dienstpass
- Diplomatenpass
- Sammelpass
- Konventionspass
für die Bundesrepublik Nigeria:
- Standardpass
- Dienstpass
- Diplomatenpass
- Seemannspass
- Emergency Travel Certificate
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien Muster der in Absatz 2 angeführten Dokumente aus.
(4) Alle Fälle von Rückführungen werden von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zum Zweck der ordnungsgemäßen Identifizierung und entsprechenden Freigabe koordiniert.
(5) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei Angaben zur rückzuführenden Person und Einzelheiten über den Flug mindestens fünf (5) Werktage vor dem Tag der Rückführung bereit.
Artikel IV
Nachweis der Staatsangehörigkeit
Art. 4
(1) Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:
(a) Staatsangehörigkeitsnachweise;
(b) abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);
(c) Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;
(d) öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;
(e) Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;
(f) von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;
(g) für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;
(h) jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
(a) Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;
(b) Führerscheine;
(c) Ausweise von Unternehmen;
(d) Geburtsurkunden;
(e) Zeugenaussagen;
(f) eigene Angaben der betroffenen Person;
(g) Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;
(h) jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(4) Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument gemäß Absatz 1 aus.
(6) Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus.
Artikel V
Besonderes Identifizierungsverfahren
Art. 5
(1) In Fällen, die nicht unter Artikel III und IV oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel IV widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:
(a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;
(b) die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;
(c) das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;
(d) nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier (4) Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
(2) Ist es schwierig oder unpraktisch, die Befragung in der Botschaft der ersuchten Vertragspartei, wie in Absatz (1) (b) vorgesehen, abzuhalten, bezahlt die ersuchende Vertragspartei die Reisekosten, die dem Vertreter der ersuchten Vertragspartei entstehen.
Artikel VI
Gegenseitige Unterstützung
Art. 6
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.
Artikel VII
Rückführungsbedingungen
Art. 7
Im Zuge der Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt unter diesem Abkommen werden Migranten mit unbefugtem Aufenthalt vor der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und bei Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßen Identifizierungsüberprüfungen unterzogen.
Artikel VIII
Begleitung
Art. 8
(1) Ist eine Person gemäß Artikel II dieses Abkommens in Begleitung rückzuführen, setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei davon in Kenntnis.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Rückführung der Person zum festgelegten Flughafen der ersuchten Vertragspartei bereitgestellt.
Artikel IX
Kosten
Art. 9
Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
Artikel X
Beförderung von Begleitgepäck
Art. 10
Die ersuchende Vertragspartei erlaubt einer rückzuführenden oder rückzuübernehmenden Person die Mitnahme ihrer rechtmäßig erworbenen persönlichen Habe, einschließlich Geldbeträgen, als Begleitgepäck in das Bestimmungsland in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.
Artikel XI
Rückübernahme rückgeführter Personen
Art. 11
(1) Wenn spätere Beweise ergeben, dass die rückgeführte Person kein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück.
(2) Das Ersuchen um Rückführung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Person wird innerhalb von 14 Werktagen nach der Rückführung gestellt und innerhalb von 18 Werktagen danach ausgeführt, und diese wird in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei rückübernommen.
(3) In allen Fällen wird geschleppten und geschmuggelten Personen eine gerechte und menschenwürdige Behandlung zugestanden.
Artikel XII
Rechte
Art. 12
Die Durchführung der in diesem Abkommen angeführten Rückführungsmaßnahmen lässt unter innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien früher erworbene Rechte unberührt.
Artikel XIII
Recht rückgeführter Personen auf Wiedereinreise
Art. 13
Die unter diesem Abkommen durchgeführte Rückführung lässt das Recht der betroffenen Person, bei Erfüllung der unter den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Einreisevoraussetzungen wieder in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen, unberührt.
Artikel XIV
Auswirkungen auf andere internationale Verpflichtungen
Art. 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte oder Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien im Rahmen von regionalen oder internationalen Verträgen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen haben, oder Verpflichtungen, die der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Integration entspringen.
Artikel XV
Zuständige Behörden
Art. 15
(1) Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
Für die Österreichische Bundesregierung:
das Bundesministerium für Inneres
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.
Artikel XVI
Informationsaustausch
Art. 16
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
(a) Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
(b) Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
(c) sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.
Artikel XVII
Schutz von personenbezogenen Daten
Art. 17
(1) Insoweit zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Daten ausschließlich Folgendes betreffen:
(a) Angaben zur rückzuführenden Person und erforderlichenfalls zu den Mitgliedern der Familie dieser Person (Familienname, Vorname, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, aktuelle und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
(b) Reisepass, Personalausweis und andere Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-Passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
(c) sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden Personen erforderliche Angaben;
(d) Beweismittel, auf Grund derer der Besitz der Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder vermutet werden kann;
(e) auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, sonstige Daten, die erforderlich sind, um das Rückübernahmeersuchen gemäß diesem Abkommen zu überprüfen;
(f) Zwischenaufenthalte und Reisewege;
(g) von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa;
(h) sonstiges verfügbares Identifizierungsmaterial.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sowie alle anderen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten werden in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen jeder der Vertragsparteien ausgetauscht. Die Ansprüche der Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung sowie die den Verfahren zur wirksamen Durchsetzung dieser Rechte sowie des Rechts auf Auskunft zugrundeliegenden Bestimmungen werden in den innerstaatlichen Gesetzen der Vertragsparteien näher geregelt.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei übermittelt werden. Diese haben den Schutz aller ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a) alle unter diesem Abkommen erhaltenen Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie angefordert wurden;
(b) alle an die ersuchte Vertragspartei weitergeleiteten Daten vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offenzulegen, außer die Offenlegung wird von der ersuchenden Vertragspartei genehmigt;
(c) diese Daten wirksam gegen zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung, Vernichtung oder Bekanntgabe zu schützen;
(d) diese Daten in Übereinstimmung mit allen von der ersuchenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen und, wenn es keine solchen Bedingungen gibt, sobald die Daten für den Zweck, für den sie weitergeleitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, zu vernichten;
(e) die Richtigkeit der mitzuteilenden Daten sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des mit der Mitteilung beabsichtigten Zwecks zu beachten. In dieser Hinsicht sind Mitteilungsbeschränkungen, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gelten, zu beachten. Stellt sich heraus, dass falsche Daten oder Daten, deren Mitteilung nicht erlaubt war, mitgeteilt wurden, wird der Empfänger davon unverzüglich verständigt und ist verpflichtet, diese Daten zu vernichten.
(5) Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde sind verpflichtet, den Zweck, den Gegenstand und den Zeitpunkt jeder Mitteilung von personenbezogenen Daten sowie die übermittelnde und die empfangende Behörde zu erfassen. Die Dokumentationsdaten werden drei Jahre lang gespeichert und dürfen nur verwendet werden, um die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.
(6) Die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortliche Behörde stellt jeder Person, die ihre Identität auf geeignete Weise nachweist, Daten über die verarbeiteten und auf sie bezogenen Daten, die verfügbaren Daten über ihre Quelle, die Empfänger oder Gruppen von Empfängern von Übermittlungen, den Zweck der Verwendung der Daten sowie deren gesetzliche Grundlage in verständlicher Form zur Verfügung.
(7) Die als personenbezogenen Daten übermittelten Informationen sind gemäß den Anhängen zu diesem Übereinkommen zur Verfügung zu stellen und diese bilden einen Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel XVIII
Technische Zusammenarbeit und Unterstützung
Art. 18
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, innerhalb der Grenzen ihrer Fähigkeiten und Ressourcen und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zur folgenden gegenseitigen Unterstützung:
(a) verstärkte Kooperation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität darstellt, um damit die technische Zusammenarbeit zu stärken;
(b) verstärkte Kooperation (vor allem im Bereich der Ausbildung) zwischen den Konsularbehörden und allen für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Behörden;
(c) Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, vor allem durch Förderung der freiwilligen Rückkehr von rückzuführenden Personen und deren Wiedereingliederung;
(d) Gewährleistung gegenseitiger und nicht-diskriminierender Behandlung von Staatsangehörigen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit den beide Vertragsparteien bindenden internationalen Menschenrechtsstandards;
(e) Gewährung von Beistand für alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 12. Dezember 2000 darstellt, als Opfer von Menschenhandel identifiziert werden.
(2) Projekte, auf die Absatz 1 Bezug genommen wird, können von den Vertragsparteien auf Grundlage der Vorschläge des in Artikel XX angeführten Koordinationsausschusses beschlossen werden.
ARTIKEL XIX
Garantie der Menschenrechte
Art. 19
(1) Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf keine Behandlung widerfahren, die gegen die Rechte und Freiheiten verstößt, die unter anderem durch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden.
(2) Sie dürfen in den Staaten beider Vertragsparteien nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, noch darf bei der Rückführung von Personen gemäß diesem Abkommen überschießende Gewalt angewandt werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a) jeden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, der verhaftet wird, gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19636 über konsularische Beziehungen unverzüglich über das Recht zu informieren, Kontakt zur Botschaft aufzunehmen und diese auf Wunsch sofort über seine Verhaftung zu unterrichten;
(b) gegenüber der festgenommenen Person nicht ungebührlich Gewalt, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzuwenden;
(c) den Bediensteten der Botschaft der anderen Vertragspartei zu erlauben, ihre festgenommenen Staatsangehörigen ohne Einschränkungen zu besuchen und mit ihnen unter vier Augen zu sprechen;
(d) dem akkreditierten Personal der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausreichende Gelegenheit zu geben, die Identität des Migranten mit unbefugtem Aufenthalt zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass dieser vor der Rückführung ordnungsgemäß informiert wird.
Artikel XX
Koordinationsausschuss
Art. 20
(1) Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der aus Vertretern der Vertragsparteien gebildet wird.
(2) Der Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre sowie, falls erforderlich, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Ausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Artikel XXI
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 21
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel XXII
Änderungen
Art. 22
Änderungen oder Überarbeitungen dieses Abkommens erfolgen schriftlich auf diplomatischem Wege und treten nach Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß Artikel XXIII in Kraft.
Artikel XXIII
Inkrafttreten
Art. 23
Jede Vertragspartei informiert die andere auf diplomatischem Wege, sobald die notwendigen innerstaatlichen Bedingungen für das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach Erhalt der letzten diplomatischen Note in Kraft.
Artikel XXIV
Kündigung
Art. 24
(1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Mitteilung der Absicht an die andere Vertragspartei, das Abkommen zu kündigen, mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt werden.
(2) Nach der Kündigung dieses Abkommens regeln seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen diesbezüglich vereinbarter gesonderter Protokolle, Verträge oder Zusatzabkommen weiterhin darunter eingegangene oder damit verbundene, nicht abgelaufene, bestehende Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind vollständig zu erfüllen.
URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß ermächtigten unterzeichneten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Abuja am 8. Juni 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Anl. 1
............................................. (Ort und Datum) | |
…………………………………………. (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: ....................................... An ............................................. ............................................. ............................................. (Bezeichnung der ersuchten Behörde) |
RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN
gemäß Artikel II des Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
A. ANGABEN ZUR PERSON
Anl. 1
1. | Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): | |||||
.................................................................................... | ||||||
2. | Geburtsname: | |||||
.................................................................................... Lichtbild | ||||||
3. | Geburtsdatum und –ort: | |||||
..................................................................................... | ||||||
4. | Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): | |||||
...................................................................................... | ||||||
5. | Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): | |||||
....................................................................................... | ||||||
6. | Staatsangehörigkeit und Sprache: | |||||
....................................................................................... | ||||||
7. | Familienstand: | verheiratet | ledig | geschieden | verwitwet | |
Falls verheiratet: | Name des Ehegatten ........................................... | |||||
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder .......................................... | ||||||
8. | Letzte Adresse im (a) ersuchenden Staat: (b) ersuchten Staat: | |||||
B. BESONDERE UMSTÄNDE IN BEZUG AUF DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON
Anl. 1
1. | Gesundheitszustand (z.B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit): |
...................................................................................................................... | |
2. | Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z.B. Verdacht einer schweren Straftat; aggressives Verhalten): |
...................................................................................................................... |
C. BEIGEFÜGTE BEWEISMITTEL
Anl. 1
1. | ..................................................... (Reisepass Nr.) | ...................................................... (Ausstellungsdatum und –ort) |
...................................................... (Ausstellende Behörde) | ..................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) | |
2. | ...................................................... (Personalausweis Nr.) | ..................................................... (Ausstellungsdatum und –ort) |
..................................................... (Ausstellende Behörde) | ..................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) | |
3. | ...................................................... (Geburtsurkunde) | ..................................................... (Ausstellungsdatum und –ort) |
...................................................... (Ausstellende Behörde) | ..................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) | |
4. | ...................................................... (Sonstiges amtliches Dokument) | ..................................................... (Ausstellungsdatum und –ort) |
...................................................... (Ausstellende Behörde) | ..................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) |
D. BEMERKUNGEN
Anl. 1
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)