(1) Insoweit zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Daten ausschließlich Folgendes betreffen:
(a) Angaben zur rückzuführenden Person und erforderlichenfalls zu den Mitgliedern der Familie dieser Person (Familienname, Vorname, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, aktuelle und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
(b) Reisepass, Personalausweis und andere Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-Passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
(c) sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden Personen erforderliche Angaben;
(d) Beweismittel, auf Grund derer der Besitz der Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder vermutet werden kann;
(e) auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, sonstige Daten, die erforderlich sind, um das Rückübernahmeersuchen gemäß diesem Abkommen zu überprüfen;
(f) Zwischenaufenthalte und Reisewege;
(g) von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa;
(h) sonstiges verfügbares Identifizierungsmaterial.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sowie alle anderen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten werden in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen jeder der Vertragsparteien ausgetauscht. Die Ansprüche der Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung sowie die den Verfahren zur wirksamen Durchsetzung dieser Rechte sowie des Rechts auf Auskunft zugrundeliegenden Bestimmungen werden in den innerstaatlichen Gesetzen der Vertragsparteien näher geregelt.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei übermittelt werden. Diese haben den Schutz aller ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a) alle unter diesem Abkommen erhaltenen Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie angefordert wurden;
(b) alle an die ersuchte Vertragspartei weitergeleiteten Daten vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offenzulegen, außer die Offenlegung wird von der ersuchenden Vertragspartei genehmigt;
(c) diese Daten wirksam gegen zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung, Vernichtung oder Bekanntgabe zu schützen;
(d) diese Daten in Übereinstimmung mit allen von der ersuchenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen und, wenn es keine solchen Bedingungen gibt, sobald die Daten für den Zweck, für den sie weitergeleitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, zu vernichten;
(e) die Richtigkeit der mitzuteilenden Daten sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des mit der Mitteilung beabsichtigten Zwecks zu beachten. In dieser Hinsicht sind Mitteilungsbeschränkungen, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gelten, zu beachten. Stellt sich heraus, dass falsche Daten oder Daten, deren Mitteilung nicht erlaubt war, mitgeteilt wurden, wird der Empfänger davon unverzüglich verständigt und ist verpflichtet, diese Daten zu vernichten.
(5) Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde sind verpflichtet, den Zweck, den Gegenstand und den Zeitpunkt jeder Mitteilung von personenbezogenen Daten sowie die übermittelnde und die empfangende Behörde zu erfassen. Die Dokumentationsdaten werden drei Jahre lang gespeichert und dürfen nur verwendet werden, um die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.
(6) Die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortliche Behörde stellt jeder Person, die ihre Identität auf geeignete Weise nachweist, Daten über die verarbeiteten und auf sie bezogenen Daten, die verfügbaren Daten über ihre Quelle, die Empfänger oder Gruppen von Empfängern von Übermittlungen, den Zweck der Verwendung der Daten sowie deren gesetzliche Grundlage in verständlicher Form zur Verfügung.
(7) Die als personenbezogenen Daten übermittelten Informationen sind gemäß den Anhängen zu diesem Übereinkommen zur Verfügung zu stellen und diese bilden einen Bestandteil dieses Übereinkommens.
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