(1) Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der aus Vertretern der Vertragsparteien gebildet wird.
(2) Der Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre sowie, falls erforderlich, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Ausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
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