Die Vertragsparteien
(a) lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
(b) unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
(c) setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.
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