BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen (Nigeria)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 18. August 2012
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Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.

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