(1) Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.
(2) Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
für die Republik Österreich:
- Reisepass
- Dienstpass
- Diplomatenpass
- Sammelpass
- Konventionspass
für die Bundesrepublik Nigeria:
- Standardpass
- Dienstpass
- Diplomatenpass
- Seemannspass
- Emergency Travel Certificate
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien Muster der in Absatz 2 angeführten Dokumente aus.
(4) Alle Fälle von Rückführungen werden von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zum Zweck der ordnungsgemäßen Identifizierung und entsprechenden Freigabe koordiniert.
(5) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei Angaben zur rückzuführenden Person und Einzelheiten über den Flug mindestens fünf (5) Werktage vor dem Tag der Rückführung bereit.
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