(1) Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
Für die Österreichische Bundesregierung:
das Bundesministerium für Inneres
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.
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