Vorwort
Art. 1
10.11.1949
Artikel I
Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls verpflichten sich gegenseitig entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Änderungen dieses Vertrages, die im Anhang des vorliegenden Protokolls erwähnt sind, volle Rechtskraft zu verleihen, sie in Kraft zu setzen und ihre Anwendung zu gewährleisten.
Art. 2
10.11.1949
Artikel II
Der Generalsekretär wird den im Sinne des vorliegenden Protokolls revidierten Text des Abkommens abfassen und ein Exemplar davon zwecks Kenntnisnahme den Regierungen jedes Mitgliedstaates der Organisation der Vereinten Nationen sowie den Regierungen derjenigen Nichtmitgliedstaaten übermitteln, die zur Unterzeichnung oder zur Annahme des vorliegenden Protokolls eingeladen sind. Er wird auch die Mitgliedstaaten des genannten Abkommens einladen, den abgeänderten Text dieses Vertrages nach Inkrafttreten der Abänderung anzuwenden, selbst falls sie bisher noch nicht Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden konnten.
Art. 3
10.11.1949
Artikel III
Das vorliegende Protokoll wird allen Mitgliedstaaten des Abkommens vom 14. Dezember 1928, betreffend internationale Wirtschaftsstatistik, zur Unterzeichnung oder Annahme offenstehen, denen der Generalsekretär zu diesem Zweck ein Exemplar des vorliegenden Protokolls übermittelt hat.
Art. 4
10.11.1949
Artikel IV
Staaten können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich der Annahme;
b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Annahme und nachträglich erfolgende Annahme;
c) durch Annahme. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
Art. 5
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Artikel V
Das vorliegende Protokoll wird in Kraft treten, sobald zwei oder mehrere Staaten Mitglieder dieses Protokolls geworden sind.
Die Ergänzungen, die im Anhang des vorliegenden Protokolls genannt sind, werden in Kraft treten, sobald 15 Staaten Mitglieder dieses Protokolls geworden sind. Daher wird jeder Staat, der nach Inkrafttreten der Abänderungen des Abkommens Mitglied dieses Abkommens wird, Mitglied des bereits geänderten Abkommens werden.
Art. 6
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Artikel VI
Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Charter der Vereinten Nationen und gemäß der von der Generalversammlung angenommenen Regelung, betreffend die Anwendung dieses Textes, ist der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen berechtigt, das vorliegende Protokoll sowie die dem Abkommen durch das vorliegende Protokoll hinzugefügten Änderungen am Tage ihres Inkrafttretens zu registrieren und sobald wie möglich nach der Registrierung das Protokoll und den revidierten Text des Abkommens über Wirtschaftsstatistik vom 14. Dezember 1928 zu veröffentlichen.
Art. 7
10.11.1949
Artikel VII
Das vorliegende Protokoll, dessen englische, chinesische, spanische, französische und russische Ausfertigung gleicherweise authentisch sind, wird im Archiv des Sekretariats der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Da das Abkommen, welches, wie im Anhang vorgesehen, abgeändert werden soll, nur in Englisch und Französisch abgefaßt ist, gelten die englischen und französischen Ausfertigungen des Anhanges gleicherweise als authentisch, während die chinesische, spanische und russische Ausfertigung als Übersetzungen anzusehen sind. Je eine mit dem Protokoll und dem Anhang gleichlautende beglaubigte Abschrift wird der Generalsekretär jedem Mitgliedstaat des Abkommens vom 14. Dezember 1928, betreffend Wirtschaftsstatistik, sowie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll an dem Tag unterzeichnet, der bei ihrer Unterschrift vermerkt ist.
Geschehen zu Paris, am 9. Dezember 1948.
Anl. 1
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Anhang
zum Protokoll zur Abänderung des in Genf am 14. Dezember 1928 unterzeichneten Internationalen Abkommens über Wirtschaftsstatistik.
(Anm.: es folgt der Text der Änderungen)