10.11.1949
Artikel IV
Staaten können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich der Annahme;
b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Annahme und nachträglich erfolgende Annahme;
c) durch Annahme. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
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