10.11.1949
Artikel VI
Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Charter der Vereinten Nationen und gemäß der von der Generalversammlung angenommenen Regelung, betreffend die Anwendung dieses Textes, ist der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen berechtigt, das vorliegende Protokoll sowie die dem Abkommen durch das vorliegende Protokoll hinzugefügten Änderungen am Tage ihres Inkrafttretens zu registrieren und sobald wie möglich nach der Registrierung das Protokoll und den revidierten Text des Abkommens über Wirtschaftsstatistik vom 14. Dezember 1928 zu veröffentlichen.
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