10.11.1949
Artikel I
Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls verpflichten sich gegenseitig entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Änderungen dieses Vertrages, die im Anhang des vorliegenden Protokolls erwähnt sind, volle Rechtskraft zu verleihen, sie in Kraft zu setzen und ihre Anwendung zu gewährleisten.
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