BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Wirtschaftsstatistik - ProtokollArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 10. November 1949
Up-to-date

10.11.1949

Artikel II

Der Generalsekretär wird den im Sinne des vorliegenden Protokolls revidierten Text des Abkommens abfassen und ein Exemplar davon zwecks Kenntnisnahme den Regierungen jedes Mitgliedstaates der Organisation der Vereinten Nationen sowie den Regierungen derjenigen Nichtmitgliedstaaten übermitteln, die zur Unterzeichnung oder zur Annahme des vorliegenden Protokolls eingeladen sind. Er wird auch die Mitgliedstaaten des genannten Abkommens einladen, den abgeänderten Text dieses Vertrages nach Inkrafttreten der Abänderung anzuwenden, selbst falls sie bisher noch nicht Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden konnten.

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