10.11.1949
Artikel V
Das vorliegende Protokoll wird in Kraft treten, sobald zwei oder mehrere Staaten Mitglieder dieses Protokolls geworden sind.
Die Ergänzungen, die im Anhang des vorliegenden Protokolls genannt sind, werden in Kraft treten, sobald 15 Staaten Mitglieder dieses Protokolls geworden sind. Daher wird jeder Staat, der nach Inkrafttreten der Abänderungen des Abkommens Mitglied dieses Abkommens wird, Mitglied des bereits geänderten Abkommens werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise