BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden werden können.

Artikel 3

Art. 3

Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt:

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Art. 5

Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind:

die Planung und Koordination der gemeinsamen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

Vereinbarung und Festlegung neuer Bereiche gemeinsamer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms gemäß diesem Abkommen;

Erörterung sonstiger, aus diesem Abkommen hervorgehender Verpflichtungen.

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig:

1. Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Z 2 und 3;

2. Sammlung und Evaluierung der Projektanträge;

3. Genehmigung der Projekte;

4. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung der Gemischten Kommission;

5. Entgegennahme der Berichte über die Ausführung von Projekten.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Das Außer-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

GESCHEHEN zu Zagreb, am 12. März 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.