(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.
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