Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.
Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind:
– die Planung und Koordination der gemeinsamen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
– Vereinbarung und Festlegung neuer Bereiche gemeinsamer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
– Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms gemäß diesem Abkommen;
– Erörterung sonstiger, aus diesem Abkommen hervorgehender Verpflichtungen.
Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.
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